Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen SV Heimstetten e.V., nachfolgend „SVH" genannt, und wurde 1967 gegründet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim bei München, Ortsteil Heimstetten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Nr. VR 7919 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbands e.V. (BLSV) und seine Abteilungen sind Mitglieder der zuständigen Fachverbände des BLSV. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV vermittelt.
(5) Die Farben des Vereins sind rot-weiß.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Zukunft beschließen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG ausgeübt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Der SVH setzt sich zum Ziel, allen Menschen den Sport mit all seinen Ausprägungen nahe zu bringen.
(2) Dieses Ziel umfasst unter anderem folgende Aufgaben:
- Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren
- Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege
- Förderung von Leistungs-, Breiten-, Freizeit und Gesundheitssport durch Veranstaltungen und Teilnahme an Wettbewerben und Trainingskursen
- Sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
- Durchführung von sportbezogenen Feierlichkeiten wie z.B. Aufstiegs- und Meisterfeiern, Sommerfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
(3) Der SVH ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der SVH bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.
Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Vereins.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Delegiertenversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Delegiertenversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des Vereinsausschusses/der Delegiertenversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus im Februar/März eines Jahres zu entrichten, bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand. Die Höhe der Beiträge wird durch die Delegiertenversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 5 nicht zurückzubezahlen, sondern verbleibt beim Verein.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind Träger des Vereins. Hieraus ergibt sich das Recht:
- die gemeinsamen Interessen durch den Verein vertreten zu lassen
- die durch den Verein zur Verfügung gestellten Sportanlagen und Einrichtungen unter festgelegten Bedingungen zu nutzen
- den Einsatz der verfügbaren Mittel zum Wohle aller zu verlangen
- durch ihre Vertreter an den Beratungen der Organe des Vereins nach Maßgabe ihrer Befugnisse bei Beschlüssen mitzuwirken, ihr Stimmrecht auszuüben, sowie Anträge zu stellen
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten
- ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgerecht nachzukommen
- Sportanlagen und Einrichtungen schonend zu behandeln und den Anweisungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten
- einen Adressenwechsel und/oder eine Änderung der Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen
§ 8 Ausübung und Anerkennung von Funktionen
(1) Jede Funktionstätigkeit innerhalb des Vereins, mit Ausnahme beratender Funktion, hat die Mitgliedschaft im Sportverein Heimstetten e.V. zur Voraussetzung.
(2) Der Vorstand kann nach Anhören der zuständigen Stellen Funktionäre, die gegen die Vereinssatzung verstoßen und den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, ihres Amtes entheben. Berufung gegen die Entscheidung des Vorstands ist beim Vereinsausschuss zulässig.
Haushalt und Finanzen
§ 9 Haushalt
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushalts- und Wirtschaftsplan aufzustellen, aus dem Einnahmen und Ausgaben des Hauptvereins und der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe hervorgehen. Dabei sollen zugrunde liegende Annahmen und wesentliche bestehende Unsicherheiten erläutert werden. Die Vorlage von mehreren Szenarien und deren Genehmigung ist zulässig.
(2) Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen.
(3) Für jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. Die Revisoren haben die Jahresabrechnung zu prüfen und dem Vereinsausschuss und der Delegiertenversammlung (jährlich) zu berichten.
(4) Die Abteilungen mit eigenem Haushalts- und Wirtschaftsplan legen diese dem Vorstand rechtzeitig vor ihren Abteilungsversammlungen zur Genehmigung vor und berichten dem Vorstand hierzu unterjährig.
§ 10 Finanzen
Der Finanzbedarf des Vereins wird gedeckt durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Sonderbeiträge und Umlagen: Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung ist möglich.
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Zuschüsse
- Stiftungen und Spenden
- sonstige Einnahmen
Vertretung und Verwaltung
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Delegiertenversammlung
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- mindestens drei, maximal sieben Stellvertretern, wobei die Reihenfolge der Stellvertreter durch schriftlichen Beschluss des Vorstands festgelegt wird
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 1. Stellvertreter und den 2. Stellvertreter jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 1. Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln soll und der 2. Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 1. Stellvertreters handeln soll.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Delegiertenversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Delegiertenversammlung. Insbesondere können Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Rechtsgeschäfte jeglicher Art abschließen darf, sofern die Ansätze des von der Delegiertenversammlung genehmigten Wirtschafts- und Haushaltsplans voraussichtlich nicht um mehr als 15% überschritten werden. Möchte der Vorstand Rechtsgeschäfte tätigen, die zu einer Überschreitung dieser Grenze führen, so bedarf er der Zustimmung des Vereinsausschusses.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung. Für bestimmte Geschäfte, beispielsweise für die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, kann der Vorstand besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen. Der Vorstand kann bestimmen, dass diese beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.
(7a) Einzelne Vorstandsmitglieder oder sonstige Funktionsträger können gleichzeitig auch auf Grundlage eines Dienstverhältnisses für den SVH in einem oder mehreren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben tätig sein. Hierbei darf die jeweils vereinbarte Vergütung nicht unangemessen hoch im Verhältnis zur Tätigkeit und dem mit der Tätigkeit verbundenen zeitlichen Aufwand ausfallen. Einzelnen Vorstandsmitgliedern oder sonstigen Funktionsträgern kann durch Beschluss des Vorstandes auch die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. Nr. 26a EStG gewährt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, durch Vorstandsbeschluss ein Dienstverhältnis mit einem Vorstandsmitglied oder sonstigem Funktionsträger abzuschließen, zu ändern oder zu beenden. Das jeweils selbst betroffene Vorstandsmitglied ist bei der jeweiligen Beschlussfassung nicht stimmberechtigt, jedoch im Übrigen von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit. Im Übrigen bedarf der Abschluss und die Änderung eines Dienstverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied der Zustimmung des Vereinsausschusses spätestens in der nächsten Sitzung des Vereinsausschusses. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied bedarf der vorherigen Einwilligung des Vereinsausschusses. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses über Dienstverhältnisse mit einem Vorstandsmitglied werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(8) Der Vorstand sollte monatlich, mindestens aber alle 2 Monate tagen und dabei auch über die aktuelle Finanzlage beraten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vertreten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auch schriftlich abgeben oder sich durch andere Vorstandsmitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; jedoch darf ein anwesendes Mitglied höchstens ein abwesendes Mitglied vertreten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Schriftform gilt durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Die Beschlussvorlage muss den Mitgliedern in Textform unter Angabe eines Antwortdatums übersandt werden, das mindestens eine Woche nach dem Zugang der Vorlage liegen muss. Nach Eingang aller Antworten stellt der Vorsitzende das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern des Vorstands mit.
(10) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind Niederschriften zu fertigen und allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.
(11) Der Vorstand soll die Finanzen so organisieren, dass monatlich mit zumutbarem Aufwand ein hinreichend genauer Überblick über die Finanzen des Vereins und die Einhaltung der Jahresplanung, insbesondere über die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und wirtschaftlich besonders relevanten Abteilungen in sinnvollem Detaillierungsgrad erfolgen kann. Dieser Überblick wird den Mitgliedern des Vorstands und den Mitgliedern des Wirtschaftsbeirats zugänglich gemacht. Bei den Sitzungen des Vereinsausschusses wird hierzu berichtet.
§ 13 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- dem Sprecher des Wirtschaftsbeirats (nur in beratender Funktion)
Die Delegiertenversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss ist in allen Vereinsangelegenheiten beschlussfassendes Organ, soweit dies nicht anderen Organen übertragen ist. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung der Vereinsrichtlinien und der Ordnungen
- Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Wirtschaftsplans, bevor dieser der Delegiertenversammlung vorgelegt wird
- Genehmigung von Rechtsgeschäften, die zu einer mehr als 15%igen Abweichung vom Wirtschafts- und Haushaltsplan führen
- Genehmigung von unterjährig aktualisierten Haushalts- und Wirtschaftsplänen
- Aufnahme bzw. Gründung von neuen Abteilungen
- Festlegung der Benutzung von Sportanlagen und Einrichtungen
- Festlegung von Sonderbeiträgen und Umlagen, sofern dem Beschlüsse der Delegiertenversammlung nicht entgegenstehen
- Kauf, Verkauf und Beleihungen von vereinseigenen Anlagen sowie Baumaßnahmen
- Bestätigung der Berufung in den Wirtschaftsbeirat
- Ausschluss von Mitgliedern
(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und allen Mitgliedern des Vereinsausschusses zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch den Beschluss kann die Delegiertenversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 14 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist öffentlich und das oberste beschließende Organ. Die Delegiertenversammlung besteht aus:
- dem Vereinsausschuss
- den Delegierten der Abteilungen
(2) Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben je 1 Stimme. Jede Abteilung hat je angefangene 50 gemeldete Mitglieder eine Delegiertenstimme. Stimmübertragung ist nur innerhalb einer Abteilung möglich. Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
(3) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Revisionsberichtes
- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
- Wahl der Revisoren
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen
- Beschlussfassung über Anträge
- Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplans
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
(4) Die Delegiertenversammlung tritt 1 x jährlich zusammen. Die Einberufung durch den 1. Vorsitzenden erfolgt schriftlich mindestens 1 Monat vorher durch Versand oder Boten. Als schriftliche Einladung gilt auch elektronische Post per E-Mail. Die Tagesordnung muss u.a. enthalten:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Prüfung der Mandate
- Berichte des Vorstandes
- Revisionsbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen (alle 2 Jahre)
- Satzungsänderungen
- Anträge
- Verschiedenes
(5) Anträge zur Delegiertenversammlung können von den Vereinsorganen oder den Abteilungen eingebracht werden. Sie sind mindestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen und zu begründen. Später eingehende Anträge können auf Beschluss der Delegiertenversammlung als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind nicht zulässig. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann offen abgestimmt werden. Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(8) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, hat der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Zur Einberufung ist er auch verpflichtet, wenn der Vereinsausschuss dies mit 3/4-Mehrheit beschließt oder wenn 30 v.H. der dem Verein angehörenden Mitglieder dies fordern. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Delegiertenversammlung können in der Regel nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Delegiertenversammlung entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladungen mindestens 2 Wochen vorher erfolgen müssen.
§ 15 Wirtschaftsbeirat
(1) Der Wirtschaftsbeirat besteht u.a. aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Sie werden vom Vorstand berufen und vom Vereinsausschuss bestätigt.
(3) Die Zahl der Mitglieder ist auf höchstens sieben begrenzt. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.
(4) Aufgaben des Wirtschaftsbeirats sind die Förderung der Vereinsinteressen sowie die Beratung des Vorstands hinsichtlich der Finanzen, der Organisation, der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, des Marketings, der Kommunikation sowie aller Belange, die den Zwecken des Vereins förderlich sind. Ferner berät der Wirtschaftsbeirat den Vorstand hinsichtlich der laufenden Jahresrechnung sowie des Wirtschafts- und Haushaltsplans.
(5) Der Sprecher des Wirtschaftsbeirats nimmt beratend an den Sitzungen des Vereinsausschusses teil. Ferner kann der Vorstand festlegen, dass der Sprecher des Wirtschaftsbeirats beratend an Vorstandssitzungen teilnimmt.
§ 16 Kassenprüfung
Die von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte (Kassen und Bankkonten) des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Zusätzlich kann die Delegiertenversammlung einen stellvertretenden Revisor wählen, der zur Prüfung berufen ist, wenn einer der gewählten Revisoren ausfällt. Steht ausnahmsweise nur einer aller gewählten Revisoren zur Kassenprüfung zur Verfügung, so genügt zur Kassenprüfung und Berichterstattung über das Ergebnis der Kassenprüfung die Prüfung durch nur einen gewählten Revisor alleine. Kassen und Konten, die von Abteilungsrevisoren bereits geprüft wurden, müssen dabei nicht erneut geprüft werden. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist dem Vereinsausschuss sowie der Delegiertenversammlung zu berichten.
§ 17 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer einmonatigen Frist einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von einem Monat eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Kirchheim mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 19 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Delegiertenversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung vom 16.05.2024 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
gez. Jürgen Fritschi · 1. Vorsitzender